HYGIENEKONZEPT
Hygienekonzept
Unblock Fair Art Fair
10.,11.,12 und 17.,18.,19. September 2021
Genslerstraße 13-13A | 13055 Berlin
Für das vorliegende Hygiene- und Sicherheitskonzept sind die folgenden Gesetze,
Verordnungen und Empfehlungen als Rechtsgrundlage relevant.
-Leitfaden für sichere Veranstaltungen in Berlin während der Corona-Pandemie. Visit
Berlin Convention Office
-Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG)
-Landesrechtliche Verordnungen und Verfügungen: Berlin: – Dritte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV)
-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz
-Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden (u.a. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Alle Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzgesetze
(insbesondere DSGVO und BDSG) festgelegt.
Ziele der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen der Unblock Fair Art Fair sind:
- die Reduzierung von unmittelbaren, länger andauernden Kontakten
- die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und
Gegenstände durch kürzere Reinigungs- und Desinfektionsintervalle
- die bestmögliche Gewährleistung der Nachverfolgung eines möglichen Infektionsgeschehens um die Teilnehmenden und Mitwirkenden der Unblock Artfair vor Infektionen bestmöglich zu schützen.
1. Beschreibung der Veranstaltung
-Die Unblock Fair Art Fair findet in den Räumlichkeiten des Atelierhauses Studio ID Collectives statt.
- Die Veranstaltung findet in der Genslerstraße 13-13A, 13066 Berlin statt. Es werden die
Innenräume sowie die Sanitäranlagen des Atelierhaues für die Veranstaltung genutzt
-Die Veranstaltung findet am 10. September zwischen 15 und 22 Uhr, und am 11., 12., 17.,18.,19. September zwischen 12 und 20 Uhr statt.
2. Gefährdungsbeurteilung unter hygienischen Gesichtspunkten
Das Risiko ist als gering einzustufen. Die Veranstaltung findet in den weitläufigen und
gut belüfteten Räumen der ID Studios statt.
3. Festlegung der Maßnahmen
a) Informationen für die Teilnehmer zu Hygienekonzepten.
Den Teilnehmern wird das Hygienekonzept im Vorfeld, sowie bei der Veranstaltung schriftlich zur
Verfügung gestellt. BesucherInnen und Beschäftigte werden schriftlich und spezifisch über Vorgaben und Verfahrensweisen bei Auftreten eines COVID-19-Falles informiert.
b) Einhaltung der AHA-L Regeln:
1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten § 3 3. InfSchMV (dies gilt nicht für Personen gemäß § 1 Abs. 2 3. InfSchMV: Ehe- oder LebenspartnerInnen, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht)
-Der Mindestabstand kann unterschritten werden, sofern zum Schutz von Tröpfcheninfektionen und Aerosolen die Maske auch am Platz getragen wird, oder alle anwesenden BesucherInnen im Sinne des
§ 6 3. InfSchMV negativ getestet sind (tagesaktueller Antigen-Schnelltest) bzw. nach § 8 3. InfSchMV geimpft oder genesen sind.
2. Hygieneregeln müssen beachtet werden.
3. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist sowohl beim Betreten des Gebäudes und der einzelnen Räume als auch bei sämtlichen Wegen in den Gebäuden des Veranstaltungsortes verpflichtend. Mit Schildern wird darauf in regelmäßigen Abständen hingewiesen. Der Mund-Nasen-Schutz darf am Sitzplatz abgenommen werden.
4. Lüftung der Räume
c) Testpflicht für BesucherInnen
Eine Testpflicht gilt gemäß § 6 Abs. 3 3. InfSchMV und § 8 3. InfSchMV nicht für:
-Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
-Geimpfte und Genesene Personen
1. Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Bescheinigung gemäß § 6 3. InfSchMV über ein negatives Ergebnis
- eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten (PoC)-Antigen-Tests
-eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der nicht älter als 24 Stunden ist
Die schriftliche oder elektronische Bescheinigung über das negative Testergebnis muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen.
Grundsätzlich gilt: Ein positiver Antigen-Schnelltest erfordert eine sofortige Absonderung. Der/die Getestete sollte darauf hingewiesen werden, dass zwingend ein Bestätigungstest mittels PCR Nachtestung erfolgen muss.
d) Nachweis der BesucherInnen-Kette (§ 4 3. InfSchMV, Anwesenheitsdokumentation)
Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen und eingrenzen zu können, werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben alle TeilnehmerInnen erfasst. Dies erfolgt zum Zweck der Kontaktnachverfolgung entweder bei der Ticketregistrierung oder spätestens beim Einlass. Neben den Kontaktdaten wird der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Veranstaltungsortes festgehalten. Die Kontaktdaten und Anwesenheitszeiten von Dienstleistern, MitarbeiterInnen und anderen Personen während der gesamten Veranstaltung inklusive Auf- und Abbaus werden ebenfalls erfasst. Die Daten werden dem zuständigen Gesundheitsamt nur auf behördliche Anforderung zur Verfügung gestellt.
e) Datensicherheit
Die Daten werden im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet (zwei Wochen nach dem Verlassen des Veranstaltungsortes werden die Daten nicht mehr für die Zwecke der Nachverfolgung verarbeitet, es sei denn der Besucher stimmt zu. per E-Mail über weitere Veranstaltungen informiert zu werden).
f) Veranstaltungsort/ Flächennutzung
-Im Veranstaltungsbereich wird im Rahmen eines Raumnutzungsplans entsprechend dimensionierte Sitzabstände und Durchgangsbreiten eingeplant und Laufwege in eine Richtung geplant.
-In Bereichen, in denen es zu Schlangenbildungen kommen kann (z. B. Zugang zu Veranstaltungsbereichen oder Cateringstationen) wird durch Personal und/oder Einrichtungen (z. B. Bodenmarkierungen, Absperrbänder) der Mindestabstand so weit wie möglich gewährleistet.
-Der Zugang zu Sanitäranlagen wird durch Personal und/oder Einrichtungen (z.B. Bodenmarkierungen, Absperrbänder) derart gesteuert werden, dass der Mindestabstand so weit wie möglich gewährleistet wird. Die Anzahl der WC-Kabinen, Urinale und Waschbecken sind derart aufzuteilen, dass der Mindestabstand gewährleistet werden kann.
-In Bereichen des Veranstaltungsortes, in denen BesucherInnen sich zu jeweiligen Veranstaltungsinhalten und -abschnitten bewegen, wie z. B. Flure, Treppenhäuser, Flucht- und Rettungswege, wird die Einhaltung geltender Abstandsregeln und Hygieneempfehlungen des RKI im Rahmen einer Wegeführung und getrennten Ein- und Ausgängen gewährleistet.
g) Korrekte Belüftung aller Räume
-Alle geschlossenen Räume müssen ausreichend gelüftet werden, zum Beispiel durch effektive Querlüftung, dafür können ggf. Fenster auf Kipp gehalten werden.
-Türen zu den jeweiligen Räumlichkeiten bzw. Übergängen innerhalb des Veranstaltungsbereiches sind, soweit möglich, offen zu halten, um ein Infektionsrisiko über Türklinken zu vermeiden. Räume mit elektronisch gesteuerten Schließeinrichtungen sind davon ausgenommen.
h) Wegeführung und Raumplanung
-Bereits beim Einlass werden die Gäste auf die allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen.
-Am Eingang und an allen neuralgischen Punkten des Veranstaltungsortes stehen Spender mit Handdesinfektion zur Verfügung.
- Markierungen und Beschilderungen für die Wegeführung im Gebäude werden
installiert (zu den Vortragsräumen, zur Toilette, zur Anmeldung).
- Eingang und Ausgang getrennt durch Beschilderungen; eigens dafür eingesetztes Ordnungspersonal kontrolliert Ein- und Ausgangssituation.
-Die Wegeführung im Foyer/Eingangsbereich ist so gestaltet, dass Begegnungen minimiert werden. Mit Markierungen wird der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sichtbar gemacht.
-Ein kontrollierter Besucherfluss wird durch ein auf die Veranstaltung bezogenes Wegeleitsystem garantiert.
i) Bewirtung mit Speisen und Getränken
-An Cateringstationen muss von allen BesucherInnen ein Mund-Nase-Schutz
getragen werden.
-Dezentrale Ausgabestellen werden vorgesehen, um einer zu hohen Personendichte an einem Ort entgegenzuwirken.
-Getränke werden primär in Form von Flaschen ausgegeben.
-Die maximale zeitgleiche Personenzahl in einem Cateringbereich beträgt 50
Personen.
-Besteckteile sind einzeln verpackt auszugeben.
-Spülvorgänge für gebrauchte Gläser, Besteck und Geschirr sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von > 70 Grad Celsius durchgeführt werden. Bei niedrigeren Temperaturen sind entsprechend wirksame Tenside/Spülmittel zu verwenden.
Eine sorgfältige Reinigung unter Nutzung der „Zwei-Becken-Methode“ (bei Verwendung von Handschuhen) kann den Anforderungen genügen. Beim Transport und der Lagerung wird eine
Kontamination durch geeignete Verpackung ausgeschlossen.
-Das Catering-Personal trägt eine Mund-Nase-Bedeckung und führt in erhöhter
Frequenz eine Handdesinfektion durch. Es wird in allen nötigen Hygienemaßnahmen unterwiesen.
j) Sicherheits / Ordnungspersonal
-Das SOP überwacht die Einhaltung der geltenden Abstandsregeln im Gästebereich und gewährleistet die Vermeidung von Personenstaus bzw. Die Auflösung von Personenansammlungen in Wartebereichen, in den Pausen, vor den Sanitäranlagen sowie in / an den gastronomischen Einrichtungen. Sollte in einer Situation die Gefahr drohen, dass die geltenden Abstandsregeln nicht
eingehalten werden können, ist von allen anwesenden Personen umgehend die mitgeführte Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen.
-Der Zugang zu allen Flächen/Zonen/Räumen wird vom SOP kontrolliert.
-Ggf. unterstützen Sitzplatzanweiser das kontrollierte Befüllen und Entleeren von
Sitzbereichen.
-Während der gesamten Dauer der Veranstaltung trägt das SOP dafür Sorge, dass
keine unbefugten Personen das Gelände betreten.
-Der Einsatz von Schutzausrüstung wird wie folgt für alle Beschäftigten im Bereich SOP
geplant: Mund-Nasen-Bedeckung, Einweghandschuhe, regelmäßige und in erhöhter Frequenz stattfindende Händedesinfektion.
Berlin, 24. August 2021